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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1308/10

Datum:
16.03.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1308/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0316.9SA1308.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 9 Ca 1544/10
Schlagworte:
Befristung - vorübergehender Bedarf - Vertretung - Haushaltsmittel - spätere Stellenbesetzung
Normen:
§ 14 Abs. 1 Ziff. 1, 3, 7 und 8 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Zur Unwirksamkeit einer Befristung des Arbeitsverhältnisses einer Arbeitsvermittlerinn bei der Bundesagentur für Arbeit.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.06.2010 – 9 Ca 1544/10 – abgeändert:

a. Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung mit Ablauf des 31. Dezember 2009 geendet hat.

b. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Arbeitsvermittlerin bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag zu lit. a) weiter zu beschäftigen.

c. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.337,71 € brutto abzüglich gezahlten Arbeitslosengeldes in Höhe von 3.235,20 € netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.04.2010 zu zahlen.

2. Die Kosten des erstinstanzlichen und zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte.

3. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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