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Landesarbeitsgericht Köln, 9 Sa 1071/10

Datum:
23.02.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
9.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 Sa 1071/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0223.9SA1071.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 10638/09
Schlagworte:
Kündigung - betriebsbedingt - Leiharbeitnehmer - soziale Auswahl - Callcenter
Normen:
§ 1 Abs. 2 KSchG, § 1 Abs. 3 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Es liegt keine unzulässige Austauschkündigung vor, wenn ein Arbeitgeber in einem Callcenter beschäftigte Stammkräfte entlässt, obwohl er Leiharbeitnehmer in seiner Notrufzentrale mit der Begründung weiterbeschäftigt, sie verfügten über besondere Fremdsprachenkenntnisse, die bei Kontakten mit

Assistance im Ausland nützlich seien.

2. Zum Kreis der bei einem Callcenter in die soziale Auswahl nach § 1 Abs. 3 KSchG einzubeziehenden Arbeitnehmer.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20. Mai 2010 – 17 Ca 10638/09 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

 
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