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Landesarbeitsgericht Köln, 8 Sa 1328/10

Datum:
21.12.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
8.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 Sa 1328/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:1221.8SA1328.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 2914/09
Schlagworte:
Mutterschutz, Beschäftigungsverbot, Durchschnittsverdienst
Normen:
§ 11 Abs.. 1 S. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 S. 1 MuSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Nach § 11 MuSchG ist einer schwangeren Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbots grundsätzlich der Verdienst auf der Grundlage der letzten 13 Wochen vor Eintritt in das Beschäftigungsverbot zu gewähren.

2. Dem Zweck der Vorschrift des § 11 MuSchG (zum Zweck der Vorschrift siehe insbesondere BAG, Urteil vom 05.07.1995 – 5 AZR 134/94 – AP Nr. 7 zu § 3 MuSchG 1968), der darin liegt, die Aufrechterhaltung des Lebensstandards zu garantieren, ist nicht entsprochen, wenn sich aus dem zugrundezulegenden Dreimonatszeitraum der Durchschnittsverdienst deshalb nicht korrekt ableiten lässt, weil eine vertraglich vereinbarte Arbeitszeitreduzierung einer Arbeitnehmerin – wie im Streitfall – erst durch sogenannte Teilzeittage eines vollen Jahres ausgeglichen ist und sich daher bei Zugrundelegung des Referenzzeitraums nach § 11 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ein vom Durchschnittsverdienst erkennbar abweichender Verdienst ergibt. In einem derartigen Fall ist für den Verdienst während des Beschäftigungsverbots der die gesamte Arbeitszeitreduzierung berücksichtigende Jahreszeitraum vor Beginn der Schwangerschaft zugrundzulegen.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.06.2010 – 6 Ca 2914/09 – abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.560,50 € brutto abzüglich geleisteter 2.805,28 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus 364,84 € brutto abzüglich geleisteter 283,68 € brutto seit dem 31.10.2008, aus 781,80 € brutto abzüglich geleisteter 472,80 € brutto seit dem 30.11.2008,

aus 807,86 € brutto abzüglich geleisteter 488,56 € brutto seit dem 31.12.2008, aus 807,86 € brutto abzüglich geleisteter 488,56 € brutto seit dem 31.01.2009,

aus 729,68 € brutto abzüglich geleisteter 441,28 € brutto seit dem 28.02.2009, aus 807,86 € brutto abzüglich geleisteter 488,56 € brutto seit dem 31.03.2009 sowie

aus 260,60 € brutto abzüglich geleisteter 141,84 € brutto seit dem 30.04.2009 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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