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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 59/11

Datum:
17.11.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Ta 59/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:1117.7TA59.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 4 Ca 1669/07
Schlagworte:
PKH; Ratenzahlungsanordnung; sofortige Beschwerde; Verschlechterungsverbot
Normen:
§ 127 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Legt der PKH-Antragsteller gegen die Höhe einer ihm auferlegten Ratenzahlungsverpflichtung sofortige Beschwerde ein, so gilt das sog. Verschlechterungsverbot nicht nur für das Beschwerdegericht, sondern auch für das Arbeitsgericht bei seiner Abhilfeentscheidung. Haben sich die tatsächlichen Verhältnisse nicht geändert, kommt eine Erhöhung der angeordneten Raten aufgrund einer Neubewertung der unveränderten Angaben dann nicht in Betracht.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägers vom 19.12.2010 gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 18.11.2010 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kläger entgegen der Festlegung in Ziffer 1 des Tenors des Nicht-Abhilfe-Beschlusses des Arbeitsgerichts vom 20.1.2011 nicht monatliche Raten in Höhe von 155,00 € zu zahlen hat, sondern wie im Prozesskostenhilfebeschluss vom 18.11.2010 vorgesehen, Raten in Höhe von 135,00 € monatlich.

 
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