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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 323/10

Datum:
11.05.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 323/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0511.7TA323.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 Ca 3442/09 EU
Schlagworte:
Kostenfestsetzung; Kostenerstattungsanspruch; Kostenprivilegierung
Normen:
§§ 20 RVG; 12 a ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

§ 12 a Abs. 1 S. 3 ArbG ist mit der h. M. dahin auszulegen, dass diese Ausnahme von der Kostenprivilegierung nach § 12 a Abs. 1 S. 1 ArbGG nicht (nur) für solche Mehrkosten gilt, die ohne die Anrufung des unzuständigen Gerichts der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht entstanden wären, sondern vielmehr für alle Kosten, die erstmals in der vor dem ordentlichen Gericht stattfindenden Verfahrensphase entstanden sind (vgl. BAG NA 2005, 429 ff.).

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 13.09.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

 
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