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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 318/10

Datum:
12.05.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 318/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0512.7TA318.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 8202/09
Schlagworte:
PKH; Ratenzahlungsverpflichtung; Werbungskosten; Darlehen zur Finanzierung der Eheschließung
Normen:
§ 115 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1) Darlehensschulden, die die Partei in Kenntnis bereits entstandener oder unmittelbar bevorstehender Gerichtsverfahrenskosten eingeht, können grundsätzlich nicht mehr als "angemessen" i. S. v. § 115 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 ZPO anerkannt werden. Hiervon sind jedoch Ausnahmen zuzulassen, z. B. wenn es sich um ein Darlehen handelt, das sich auf die Kosten einer soeben vollzogenen Eheschließung bezieht.

2) Werbungskosten, die durch Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte entstehen, sind in dem allgemeinen Arbeitnehmerfreibetrag von derzeit 180,-- € nicht enthalten und können im Umfang von 5,20 € pro Entfernungskilometer und Monat zusätzlich abgezogen werden.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 30.06.2010 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 27.08.2010 abgeändert:

Die Ratenzahlungsanordnung wird aufgehoben. Der Klägerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe zu ansonsten unveränderten Bedingungen des Beschlusses vom 30.06.2010 gewährt.

 
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