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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 30/11

Datum:
17.11.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 30/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:1117.7TA30.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 22 (12) Ca 4744/05
Schlagworte:
Anwaltsgebühren; Verjährung; Ruhen des Verfahrens
Normen:
§ 8 RVG; §§ 195, 199 BGB; § 251 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Unter "Entstehen des Anspruchs" im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist bezogen auf die Anwaltsgebühren nach allgemeiner Meinung nicht der Zeitpunkt des Entstehens des Gebührenanspruchs selbst zu verstehen, sondern der Zeitpunkt des Eintritts von dessen Fälligkeit.

2. Ein Ruhenstatbestand i. S. v. § 8 Abs. 1 S. 2 letzter Hs. RVG, der nach Ablauf von 3 Monaten zur Fälligkeit der Anwaltsvergütung führt, ist gegeben, wenn das Gericht zu erkennen gibt, dass es das Verfahren nicht von sich aus, sondern nur auf Antrag einer der Parteien weiterbetreiben wird. Einer förmlichen Ruhensanordnung i. S. v. § 251 ZPO bedarf es insoweit nicht.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin Rechtsanwalt K gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 04.01.2011 wird zurückgewiesen.

 
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