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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 200/11

Datum:
05.09.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 200/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0905.7TA200.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 3078/11
Schlagworte:
PKH; Anwaltsbeiordnung
Normen:
§§ 114, 121, 127 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ist es für eine Partei, die die Prozesskosten selbst zu tragen hat, aufgrund der für sie erkennbaren Sachlage naheliegend, anwaltliche Beratung einzuholen, so kann ein PKH-Antragsteller in entsprechender Lage nicht auf die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts verwiesen werden; denn deren Aufgabe und Kompetenz liegt nicht in der Rechtsberatung im eigentlichen Sinne, sondern darin, bei der Klageerhebung und Klagebegründung Formulierungshilfe zu leisten.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hin wird der PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.05.2011 abgeändert:

Dem Kläger wird zur erstinstanzlichen Wahrnehmung seiner Rechte antragsgemäß Frau Rechtsanwältin Susanne Leveringhaus aus 50171 Kerpen beigeordnet.

Ansonsten bleiben die Bedingungen der PKH-Bewilligung gemäß Beschluss vom 18.05.2011 unverändert.

 
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