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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 167/11

Datum:
08.09.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 167/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0908.7TA167.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 1 Ca 169/11
Schlagworte:
Rechtsweg; Organ; Arbeitsvertragsverhältnis; Sic-non-Fall
Normen:
§§ 2, 5 ArbGG, 17 a GVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Streitigkeiten aus demjenigen Vertragsverhältnis, das der Anstellung des Organs einer juristischen Person zugrundeliegt, fallen aufgrund § 5 I 3 ArbGG in die Rechtswegzuständigkeit der ordentlichen Gerichte. Das gilt auch dann, wenn die Organstellung mittlerweile beendet ist.

2.) Das Anstellungsverhältnis des Organs einer juristischen Person ändert sich mit der Beendigung der Organstellung nicht automatisch in ein Arbeitsvertragsverhältnis.

3.) Die Grundsätze über die Rechtswegbestimmung in sog. Sic-non-Fällen finden im Rahmen des § 5 I 3 ArbGG keine Anwendung.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten hin wird der Zuständigkeitsbeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 14.04.2011 abgeändert:

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für unzulässig erklärt.

Der Rechtsstreit wird in den dafür zuständigen Rechtsweg der ordentlichen Gerichtsbarkeit verwiesen, und zwar an das örtlich und sachlich zuständige Landgericht Bonn.

 
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