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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Ta 12/11

Datum:
11.08.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 Ta 12/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0811.7TA12.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 11032/09
Schlagworte:
Prozesskostenhilfe; gewillkürte Prozessstandschaft; Sozialleistungsträger
Normen:
§§ 114, 115 ZPO, 115 SGB X
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Tritt eine i. S. v. §§ 114, 115 ZPO bedürftige Partei als gewillkürte Prozessstandschafterin für eine nicht bedürftige Partei auf, kann ihr hierfür Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 14.10.2010 in der Fassung des Nicht-Abhilfe-Beschlusses vom 25.11.2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Kläger wird für die 1. Instanz Prozesskostenhilfe im Umfang eines weiteren Teilstreitwertes von 1.488,82 € bewilligt, insgesamt somit für einen Teilstreitwert in Höhe von 6.061,40 € (4.572,58 € entsprechend der bereits erfolgten Bewilligung durch das Arbeitsgericht zuzüglich jetzt bewilligter weiterer 1.488,82 €). Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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