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Landesarbeitsgericht Köln, 7 TaBVGa 9/10

Datum:
20.01.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 TaBVGa 9/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0120.7TABVGA9.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 6 BVGa 6/10
Schlagworte:
Beschlussverfahren; einstweilige Verfügung; Unterlassen; Mitbestimmungsrecht; Erfüllungswirkung; Verfügungsgrund
Normen:
§§ 85 Abs. 2 ArbGG; 935 ff. ZPO; 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Zur Auslegung einer Betriebsvereinbarung über die Grundsätze der Dienstplangestaltung im Pflegebereich einer medizinischen Einrichtung.

2.) Bei der Beurteilung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, die eine sog. Erfüllungswirkung hätte, kommt dem sog. Verfügungsgrund eine herausgehobene Bedeutung zu. Eine einstweilige Verfügung mit Erfüllungswirkung darf nur erlassen werden, wenn die Quasi-Vorwegnahme der Hauptsache durch das Eilverfahren nach dem Ergebnis einer Abwägung der Interessen der beteiligten Streitparteien dringend geboten erscheint.

3.) Zur Anwendung dieser Grundsätze auf einen Verfügungsantrag, durch welchen dem Arbeitgeber aufgegeben werden soll, ein bestimmtes als mitbestimmungswidrig bezeichnetes Verhalten zu unterlassen, wenn die Existenz des betreffenden Mitbestimmungsrechts zwischen den Beteiligten streitig ist.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 07.12.2010 in Sachen

6 BVGa 6/10 wird zurückgewiesen.

 
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