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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 88/11

Datum:
01.12.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 88/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:1201.7SA88.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 2626/10
Schlagworte:
Betriebsrentenanpassung; Teuerungsausgleich; Eigenkapitalverzinsung; Umlaufrendite öffentlicher Anleihen; Risikozuschlag; Rentnergesellschaft; Anpassungsstichtag; wirtschaftliche Lage
Normen:
§§ 7, 16 BetrAVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt es, eine Betriebsrentenanpassung nach § 16 BetrAVG abzulehnen, wenn der Arbeitgeber annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Dementsprechend ist die „wirtschaftliche Lage" eine zukunftsbezogene Größe und setzt die Prognose voraus.

2.) Die Betriebsrentenanpassung muss nicht aus der Unternehmenssubstanz finanziert werden.

3.) Maßgeblich ist die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens.

4.) Dieser ist die als angemessen geltende Eigenkapitalverzinsung gegenüberzustellen. Als Basiszins ist hierfür die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen heranzuziehen. Hinzu kommt ein Risikozuschlag von 2 % für am Markt tätige Unternehmen.

5.) Wenn die zu erwartende Eigenkapitalverzinsung die angemessene Eigenkapitalverzinsung nicht übersteigt, kann regelmäßig nicht erwartet werden, dass ein Teuerungsausgleich für die Betriebsrenten aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens finanziert werden kann.

6.) Die vorgenannten Grundsätze gelten auch für sog. Rentnergesellschaften, deren einzig verbliebener Gesellschaftszweck in der Abwicklung der Versorgungsverbindlichkeiten besteht.

7.) Auch Rentnergesellschaften ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung in Höhe der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen zuzubilligen. Jedoch entfällt hierbei der 2 %-ige Risikozuschlag.

8.) Für die Rechnungsgrößen „Höhe des Eigenkapitals" und „Betriebsergebnis" ist auf die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse abzustellen. Bei der „Umlaufrendite öffentlicher Anleihen" in einem bestimmten Kalenderjahr kommt es nicht auf den Jahresendwert an, sondern auf den Jahresdurchschnittswert, wie er den Veröffentlichungen im statistischen Jahrbuch und den Statistik-Informationen der Deutschen Bundesbank zu entnehmen ist.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.12.2010 in Sachen

18 Ca 2626/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das vorgenannte Urteil des Arbeitsgerichts Köln abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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