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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 848/10

Datum:
20.01.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 848/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0120.7SA848.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 6764/09
Schlagworte:
ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung; Abmahnung; Verstoß gegen innerbetriebliches Rauchverbot
Normen:
§ 1 Abs. 2 KSchG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Verstoß gegen ein innerbetriebliches Rauchverbot kann als Nebenpflichtverletzung geeignet sein, eine ordentliche, verhaltensbedingte Kündigung zu rechtfertigen. Dies setzt allerdings in der Regel eine vorangegangene einschlägige Abmahnung voraus. Je nach den Umständen des Einzelfalles können auch zwei Abmahnungen für erforderlich gehalten werden.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 27.04.2010 in Sachen 14 Ca 6764/09 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 01.07.2009 nicht beendet worden ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungs- schutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Abnehmer weiter zu beschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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