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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 560/11

Datum:
27.10.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 560/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:1027.7SA560.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 8 Ca 996/10
Schlagworte:
Dienstfahrzeug; Privatnutzung; geldwerter Vorteil; Steuerabzug; Vergütungsklage
Normen:
§ 611 BGB; § 8 EStG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Bringt der Arbeitnehmer innerhalb einer vom Arbeitgeber gesetzten angemessenen Frist nicht die notwendigen Daten bei, um die Versteuerung des geldwerten Vorteils der Privatnutzung eines Dienstfahrzeugs nach der - an sich zwischen den Parteien vereinbarten – sog. konkreten Berechnungsmethode durchführen zu können, so kann der Arbeitgeber die Versteuerung nach der 1 %-Methode vornehmen.

2.) Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich auf die einschlägigen steuerrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, wenn er der Auffassung ist, der Arbeitgeber habe zu hohe Steuerbeträge einbehalten und abgeführt. Eine entsprechende Vergütungsklage gegen den Arbeitgeber kommt nur in Betracht, wenn für den Arbeitgeber im Zeitpunkt des Steuerabzugs eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug in dieser Höhe nicht bestand (Anschluss an BAG v. 30.4.2008, 5 AZR 725/07).

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Aachen vom 02.12.2010 in Sachen

8 Ca 996/10 d abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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