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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 386/11

Datum:
08.12.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 386/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:1208.7SA386.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 16 Ca 2599/10
Schlagworte:
Arbeitszeitvereinbarung; AGB-Kontrolle; Intransparenz
Normen:
§3 307, 611 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

- Parallelsache zu 7 Sa 784/11 –

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12.10.2010 in Sachen

16 Ca 2599/10 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass die für das Arbeitsverhältnis der Klägerin maßgebliche Mindestarbeitszeit 160 Stunden im Monat beträgt.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 345,08 € brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 01.07.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz haben die Klägerin 95 % und die Beklagte 5 % zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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