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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 314/10

Datum:
20.10.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 314/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:1020.7SA314.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 5 Ca 2345/09
Schlagworte:
Rückkehrrecht; AGB-Kontrolle; Schuldrechtliche Vereinbarung; Unklarheitenregel; betriebsbedingte Kündigung; tariflich ordentlich unkündbarer Arbeitnehmer; Rechtsmißbrauch; Klagerücknahme; Aufhebungsvertrag
Normen:
§§ 174, 242, 305, 305c, 306, 307, 310, 311a, 626 BGB; §§ 1, 4, 7, 13, 17 KSchG; § 894 ZPO, § 102 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Die in der Anlage zu Aufhebungsverträgen mit verschiedenen Arbeitnehmern in einer Vielzahl von Fällen gleichlautend getroffene Vereinbarung über ein bedingtes Rückkehrrecht der Arbeitnehmer zum bisherigen Arbeitgeber unterliegt der AGB-Kontrolle.

2.) Die Vereinbarung, wonach das Rückkehrrecht zum bisherigen Arbeitgeber dann gegeben sein soll, wenn das Arbeitsverhältnis mit dem neuen Arbeitgeber „unter Einhaltung der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 ff. KSchG aus dringenden betrieblichen Gründen wirksam gekündigt wird", lässt eine Vielzahl unterschiedlicher Auslegungen zu und erscheint daher unklar i. S. v. § 305c

Abs. 2 BGB

3.) Hält man abweichend von LS 2.) eine Auslegung für geboten, wonach der das Rückkehrrecht geltend machende Arbeitnehmer darlegen und beweisen muss, dass die Kündigung des neuen Arbeitgebers objektiv durch dringende betriebliche Erfordernisse i. S. d § 1 Abs. 2 ff. KSchG gerechtfertigt war, so läge in der Klausel eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers i. S. v.

§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB (so BAG v. 9.2.2011, 7 AZR 91/10).

4.) Die Unklarheit der Klausel, bzw. die darin liegende unangemessene Benachteiligung führen dazu, dass die Bedingungen für das Rückkehrrecht immer dann erfüllt sind, wenn sich der neue Arbeitgeber zur Rechtfertigung seiner Kündigung auf dringende betriebliche Gründe i. S. v. § 1 Abs. 2 KSchG beruft, wobei die Wirksamkeit der Kündigung auch aus §§ 7, 13 Abs. 1 S. 2 KSchG folgen kann.

5.) Im Einzelfall kann sich die Berufung auf das vertragliche Rückkehrrecht auch als rechtsmißbräuchlich beweisen. Der Verstoß gegen Treu und Glauben muss jedoch im Verhalten des Arbeitnehmers selbst begründet sein. Dagegen ist es unerheblich, ob sich der neue Arbeitgeber ggf. gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber treuwidrig verhält (zum Ganzen ausführlich auch schon LAG Köln v. 14.10.2010, 7 Sa 134/10).

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 20.01.0210 in Sachen

5 Ca 2345/09 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers, mit Wirkung zum 01.08.2009 als vollbeschäftigter Arbeitnehmer in der Entgeltgruppe 3, Stufe 4, und bei Geltung der für das Unternehmen der Deutschen Telekom jeweils geltenden Tarifverträge wieder eingestellt zu werden, anzunehmen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.054,-- € brutto abzüglich des in Höhe von 11.541,60 € gezahlten Arbeitslosengeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB aus je 3.009,-- € seit dem 17.08., 17.09., 17.10., 17.11., 17.12.2009 und 17.01.2010 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 15 %, der Beklagten zu 85 % auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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