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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 25/11

Datum:
21.04.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 25/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0421.7SA25.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 8610/10
Schlagworte:
Teilzeitkraft; Vollzeitarbeitsverhältnis; Aufstockungsverlangen
Normen:
§§ 8, 9 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Hält ein Arbeitgeber dem Aufstockungsverlangen eines Teilzeitbeschäftigten nach § 9 TzBfG entgegen, er habe die unternehmerische Entscheidung getroffen, grundsätzlich nur Teilzeitkräfte zu beschäftigen, so muss er diese Entscheidung durch sachliche, arbeitsplatzbezogene Gründe rechtfertigen. Eine solche unternehmerische Entscheidung unterliegt in diesem Zusammenhang keinesfalls nur einer Willkürkontrolle (Anschluss an BAG v. 15.8.2006, 9 AZR 8/06, NZA 2007, 255 ff.).

 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.11.2010 in Sachen

9 Ca 8610/10 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin vom 01.09.2010 anzunehmen, die monatliche Arbeitszeit von „im monatlichen Durchschnitt 120 Std.“ auf 160 Stunden monatlich zu erhöhen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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