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- ohne - (Parallelsache zu 7 Sa 25/11)
Auf die Berufung der Klägerin hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 19.11.2010 in Sachen 9 Ca 8609/10 abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot der Klägerin, die monatliche Arbeitszeit für ihre Tätigkeit als Flugsicherheitskraft auf dem Flughafen Kmit Wirkung zum 01.10.2010 von im monatlichen Durchschnitt 120 Std. auf 160 Stunden monatlich zu erhöhen, anzunehmen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um ein Begehren der Klägerin vom 01.10.2010, ihre vertragliche Arbeitszeit auf der Grundlage des § 9 TzBfG auf ein Vollzeitarbeitsverhältnis mit 160 Stunden monatlich aufzustocken.
3Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, wegen der erstinstanzlich zur Entscheidung gestellten Sachanträge und wegen der Gründe, die die 9. Kammer des Arbeitsgerichts Köln dazu bewogen haben, die Klage abzuweisen, wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des arbeitsgerichtlichen Urteils vom 19.11.2010 Bezug genommen.
4Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde der Klägerin am 16.12.2010 zugestellt. Sie hat hiergegen am 10.01.2011 Berufung eingelegt und die Berufung am 26.01.2011 begründen lassen.
5Die Klägerin verfolgt ihr Aufstockungsbegehren auf der Grundlage des § 9 TzBfG weiter. Sie verweist für ihre Rechtsauffassung auf die aktuelle Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts in zahlreichen Parallelverfahren, unter anderem auch auf die Entscheidung der 7. Kammer vom 09.07.2009 in Sachen 7 Sa 1386/08. Die Klägerin macht geltend, ein schlüssiges, nachvollziehbares und tatsächlich praktiziertes unternehmerisches Konzept der Beklagten, welches bedinge, nur Teilzeitkräfte zu beschäftigen, sei nicht festzustellen. Des Weiteren verweist die Klägerin darauf, dass bei der Beklagten unstreitig ein erheblicher Arbeitskräftebedarf bestehe, da sie fortlaufend Arbeitskräfte suche und auch einstelle. Zeitweise habe sie sogar wegen Arbeitskräftemangel Mitarbeiter von H nach K versetzt. Der Wunsch der Beklagten, möglichst nur Teilzeitkräfte einzustellen, folge nur ihrem Bestreben, ihr unternehmerisches Risiko möglichst gering zu halten.
6Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt nunmehr,
7unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Köln vom 19.11.2010, 9 Ca 8609/10, die Beklagte zu verurteilen, dem Antrag der Klägerin vom 01.10.2010 auf Erhöhung der monatlichen Arbeitszeit von "im monatlichen Durchschnitt 120 Stunden" auf 160 Stunden zuzustimmen.
8Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
9die Berufung zurückzuweisen.
10Die Beklagte verteidigt die Ausführungen des arbeitsgerichtlichen Urteils, soweit diese dem Aufstockungsbegehren der Klägerin nach § 9 TzBfG entgegenstehen. Insbesondere habe die Klägerin nicht dargetan, dass bei ihr, der Beklagten, ein freier Arbeitsplatz mit 160 Stunden zu besetzen sei.
11Die Beklagte wiederholt, dass sie das unternehmerische Konzept verfolge, ausschließlich Mitarbeiter in Teilzeit zu beschäftigen, weil sie nur so den starken Schwankungen in den zeitlichen Anforderungen ihres Auftraggebers, der B , auf wirtschaftliche Weise gerecht werden könne.
12In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat die Klägerin ausdrücklich unstreitig gestellt, dass sie bislang auch was den tatsächlichen zeitlichen Umfang ihres Einsatzes angehe als Teilzeitkraft beschäftigt wurde.
13E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14Das Berufungsgericht verweist zunächst wegen der rechtlichen Einzelheiten auf die beiden Parteien hinlänglich bekannte Rechtsprechung des Berufungsgerichts in einschlägigen Parallelfällen. Insbesondere verweist die Berufungskammer auf die von der Klägerin zu Recht herangezogene Entscheidung der 7. Kammer den vom 09.07.2009 in Sachen 7 Sa 1386/08 und auf die Entscheidung vom 30.09.2010 in Sachen 7 Sa 952/10. Beide vorgenannten Entscheidungen sind nach Zurückweisung der hiergegen eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden durch das BAG rechtskräftig.
17Von dieser bisherigen Rechtsprechung zu § 9 TzBfG abzuweichen besteht kein Grund.
18Konzentriert zusammengefasst und auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles eingehend gilt das Folgende:
199. Kammer des Arbeitsgerichts Köln in ihrer erstinstanzlichen Entscheidung ausgegangen.
22aa. Die Beklagte wendet im vorliegenden wie den einschlägigen Parallelverfahren gegen den Anspruch der Arbeitnehmerin aus § 9 TzBfG nicht etwa ein, dass sie nicht genügend Beschäftigungsbedarf für eine Vollzeitbeschäftigung der Klägerin hätte oder dass gerade kein freier Arbeitsplatz zur Verfügung stehe, oder dass ein gegebenenfalls gerade freier Vollzeitarbeitsplatz aus dringenden betrieblichen Erfordernissen nicht mit der Klägerin besetzt werden könne. Die Rechtsverteidigung der Beklagten will vielmehr darauf hinaus, dass § 9 TzBfG in ihrem Betrieb grundsätzlich nicht zur Anwendung kommen könne; denn sie, die Beklagte habe die freie unternehmerische Entscheidung getroffen, in ihrem Betrieb ausschließlich Teilzeitkräfte zu beschäftigen.
25bb. Zwar obliegt die Gestaltung der Arbeitsorganisation eines Betriebes der unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers. Dazu gehört grundsätzlich auch die Entscheidung, in welchem Umfang der vorhandene Arbeitsbedarf durch Vollzeitkräfte und durch Teilzeitkräfte abgedeckt werden soll.
26cc. Auf der anderen Seite hat der Gesetzgeber jedoch durch die Einführung der §§ 8 und 9 TzBfG die Freiheit der unternehmerischen Entscheidung, einen Arbeitnehmer auf einem Teilzeitarbeitsplatz oder auf einem Vollzeitarbeitsplatz zu beschäftigen, eingeschränkt. Die gesetzgeberische Entscheidung, den Arbeitnehmern die Rechte aus § 8 TzBfG und spiegelbildlich aus § 9 TzBfG zuzubilligen, liefe jedoch leer, wenn der Arbeitgeber sich gegenüber der Geltendmachung solcher Rechte uneingeschränkt darauf berufen könnte, er habe die freie, nur auf Willkür zu hinterfragende unternehmerische Entscheidung getroffen, er wolle in seinem Unternehmen eben nur Vollzeitkräfte oder wie hier nur Teilzeitkräfte beschäftigen.
27dd. Dem Rechnung tragend hat das BAG in der zitierten Entscheidung vom 15.08.2006 den Grundsatz aufgestellt, dass es eben nicht einer freien, allenfalls auf Willkür hin zur überprüfenden unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers überlassen ist, generell nur Teilzeitstellen oder nur Vollzeitstellen einzurichten. Vielmehr kann der Arbeitgeber einem Aufstockungsverlangen nach § 9 TzBfG nur dann die Entscheidung entgegenhalten, er wolle in dem entsprechenden Arbeitsbereich generell nur Teilzeitstellen vorhalten, wenn dies durch arbeitsplatzbezogene Gründe gerechtfertigt werden kann. (BAG a. a. O.).
28a. Zwar zitiert das Arbeitsgericht zunächst die Rechtsprechung des BAG zutreffend dahingehend, dass es auf "arbeitsplatzbezogene Sachgründe" ankomme. Letztendlich unterwirft es die unternehmerische Entscheidung der Beklagten aber nur einer Willkürkontrolle (s. Entscheidungsgründe Seite 8 oben). Es reicht jedoch nicht aus, eine arbeitgeberseitige Organisationsentscheidung, die die Anwendbarkeit des § 9 TzBfG im Betrieb des Unternehmens faktisch außer Kraft setzt, wie jede andere allgemeine "freie" unternehmerische Entscheidung nur einer Willkürkontrolle zu unterziehen, sondern die Entscheidung, ausschließlich nur Teilzeitkräfte beschäftigen zu wollen, bedarf nach der Rechtsprechung des BAG einer positiven Rechtfertigung durch nachvollziehbare Sachgründe.
35b. Darüber hinaus geht es vorliegend auch nicht darum, die unternehmerische Entscheidung der Beklagten, ausschließlich Teilzeitkräfte beschäftigen zu wollen, in ihr Gegenteil zu verkehren und der Beklagten vorschreiben zu wollen, nur noch Vollzeitkräfte einzustellen. Es geht vielmehr darum, dass der Arbeitgeber eine sachlich nachvollziehbare Rechtfertigung dafür zu geben hat, warum er einer Teilzeitkraft, die ein Aufstockungsbegehren nach § 9 TzBfG stellt, diesen Wunsch abschlägt, obwohl fortwährend und auch aktuell ein erheblicher Bedarf an zusätzlicher Arbeitskraft besteht. Solche Sachgründe zur Rechtfertigung ihrer Entscheidung konnte die Beklagte in nachvollziehbarer und schlüssiger Form eben nicht vortragen.
36Demnach war zu entscheiden wie geschehen.
37Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist zur Überzeugung der Berufungskammer nicht erkennbar, da die vorliegende Fallgestaltung keine Rechtsfragen aufwirft, die nicht bereits höchstrichterlich geklärt wären.
39R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
40Gegen dieses Urteil ist ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben.
41Dr. Czinczoll Moritz Hester