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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1570/10

Datum:
21.07.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1570/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0721.7SA1570.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 14 Ca 1068/10
Schlagworte:
Mobbing; Schadensersatz
Normen:
§ 823 BGB, § 826 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Ein sog. Mobbing-Tatbestand, der geeignet sein kann, eine Schadensersatzpflicht zu begründen, unterscheidet sich von sozialadäquaten Arbeitsplatzkonflikten dadurch, dass er eine Kette von einseitigen Persönlichkeitsrechtsverletzungen aufweist, die systematisch und zielgenau gegen eine oder mehrere bestimmte Personen gerichtet ist.

2.) Soll der Arbeitgeber als solcher wegen eines Mobbing-Tatbestands in Anspruch genommen werden, ist darzulegen, dass die Mobbinghandlungen von Personen ausgehen, die dabei gegenüber der oder den Betroffenen in ihrer Eigenschaft als Arbeitgebervertreter auftreten.

3.) Eine Haftung des Arbeitgebers kommt ferner dann in Betracht, wenn dieser es unterlässt, den oder die Betroffenen vor entsprechenden Verletzungshandlungen anderer Mitarbeiter in Schutz zu nehmen, obwohl ihm der Mobbing-Tatbestand bekannt ist oder bekannt sein müsste.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.11.2010 in Sachen

14 Ca 1068/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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