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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1425/10

Datum:
21.04.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1425/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0421.7SA1425.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 5 Ca 4621/10
Schlagworte:
Urlaubsabgeltung; Übertragungszeitraum; Surrogationstheorie
Normen:
§ 7 BUrlG; § 26 TVöD
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Endet das Arbeitsverhältnis eines langfristig erkrankten Arbeitnehmers vor Ablauf des Urlaubsübertragungszeitraumes, sind die Urlaubsansprüche des Vorjahres ohne weiteres abzugelten. Auf die Frage, ob und wie lange der Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter arbeitsunfähig bleibt, kommt es nach Aufgabe der Surrogationstheorie nicht mehr an.

2. Der durch § 26 Abs. 1 TVöD begründete übergesetzliche Mehrurlaub teilt nach richtiger Ansicht im Falle langandauernder Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers uneingeschränkt das Schicksal des gesetzlichen Urlaubsanspruchs, d. h. er bleibt auch über den Ablauf des tariflichen Übertragungszeitraumes hinweg erhalten, wenn er bis dahin wegen der Erkrankung nicht in Anspruch genommen werden konnte.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.10.2010 in Sachen

5 Ca 4621/10 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.195,65 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.04.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Die Revision wird zugelassen.

 
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