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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 125/11

Datum:
11.08.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 125/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0811.7SA125.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 2 Ca 977/10
Schlagworte:
Grundsatz der Rechtsquellenklarheit; Standortsicherungszusage
Normen:
§ 139 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Das vom BAG entwickelte Gebot der Rechtsquellenklarheit gilt für kollektive arbeitsrechtliche Normenverträge, die normative Regelungen enthalten, durch welche der Inhalt von Arbeitsverhältnissen unmittelbar und zwingend gestaltet werden soll. Es gilt nicht für schuldrechtliche Vereinbarungen zwischen Tarifvertragsparteien und/oder betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsorganen, welche Rechte und Pflichten nur für und gegen die vertragsschließende Parteien selbst begründen.

2. Auf einen Tarifvertrag mit normativen Regeln über den Inhalt von Arbeitsverhältnissen ist § 139 BGB grundsätzlich nicht anwendbar, es sei denn, dass der für sich betrachtet rechtswirksame Teil ohne den unwirksamen Teil keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung mehr ergäbe.

3. Zu möglichen individuellen Ersatzansprüchen einzelner Arbeitnehmer, wenn eine im Gegenzug zu einem zehnprozentigen Entgeltverzicht abgegebene Standortsicherungszusage nicht für die volle zugesagte Frist eingehalten wird.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 01.09.2010 in Sachen 2 Ca 977/10 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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