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1.) Hat das Verwaltungsgericht erster Instanz den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen gem. § 85 SGB IX als rechtswidrig aufgehoben, so ist die auf den Zustimmungsbescheid gestützte Kündigungserklärung als schwebend unwirksam anzusehen.
2.) Die Arbeitsgerichte aller Instanzen sind im Kündigungsschutzprozess an die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gebunden. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist für den Kündigungsschutzprozess vorgreiflich i. S. v. § 148 ZPO.
3.) Die Entscheidung darüber, ob der Kündigungsschutzprozess gem. § 148 ZPO ausgesetzt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des mit ihm befassten Arbeitsgerichts. Ist gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erster Instanz die Berufung zugelassen und der Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ungewiss, ist im Zweifel dem Beschleunigungsgrundsatz der Vorrang einzuräumen und von einer Aussetzung abzusehen.
4.) Der Arbeitgeber ist ebenso wie der Arbeitnehmer in der umgekehrten Konstellation durch die Möglichkeit der Restitutionsklage geschützt, falls der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zur Kündigung in einer höheren verwaltungsgerichtlichen Instanz wiederhergestellt werden sollte. In diesem Fall kann sich der Arbeitgeber weiterhin formalrechtlich auf die seinerzeit ausgesprochene Kündigung berufen.
Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.04.2009 in Sachen
17 Ca 5133/08 abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei dem Beklagten durch die Kündigung des Beklagten vom 06.06.2008 nicht aufgelöst worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
T a t b e s t a n d
2Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen verhaltensbedingten arbeitgeberseitigen Kündigung vom 06.06.2008.
3Der am . .1958 geborene Kläger ist seit dem 01.11.1992 bei dem Beklagten als Elektriker beschäftigt. Er ist nach § 34 Abs. 2 TVöD unkündbar.
4Seit Januar 1998 war bei dem Kläger ein Grad der Behinderung von 40 % festgestellt worden. In der Zeit vom 30.06.2004 bis 31.12.2006 war der Kläger einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden. Seit August 2007 liegt bei dem Kläger ein Grad der Behinderung von 60 % vor. Dem liegt neben anderen gesundheitlichen Beeinträchtigungen ein psychisches Leiden zugrunde.
5Am 06.06.2008 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger nach zuvor erteilter Zustimmung des Integrationsamtes außerordentlich und fristlos. Als Kündigungsgrund machte der Beklagte in erster Linie geltend, dass der Kläger haltlose Vorwürfe gegen Vorgesetzte erhoben und diese im Kölner Stadt-Anzeiger publik gemacht habe.
6Der Kläger erhob gegen die Kündigung am 23.06.2008 die vorliegende Kündigungsschutzklage. Gegen den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes legte der Kläger Widerspruch ein. Dieser wurde mit Bescheid des Widerspruchsausschusses vom 01.09.2008 zurückgewiesen. Der Kläger erhob daraufhin Anfechtungsklage vor dem Verwaltungsgericht Köln.
7Mit Urteil vom 23.04.2009 wies die 17. Kammer des Arbeitsgerichts Köln die Kündigungsschutzklage des Klägers ab. Zur Begründung führte das Arbeitsgericht aus, dass es nach durchgeführter Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt sei, dass die vom Beklagten erhobenen Vorwürfe in tatsächlicher Hinsicht zuträfen und in rechtlicher Hinsicht eine außerordentliche Kündigung rechtfertigten. Auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 23.04.2009 wird Bezug genommen.
8Der Kläger hat gegen das arbeitsgerichtliche Urteil, welches ihm am 18.09.2009 zugestellt wurde, am 05.10.2009 Berufung eingelegt und diese am 16.11.2009 begründet.
9Der Kläger wendet sich weiterhin aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen gegen die streitige Kündigung vom 06.06.2008. Insbesondere beruft sich der Kläger auch darauf, dass die Kündigung vom 06.06.2008 nach §§ 85, 91 Abs. 1 SGB IX nichtig sei, da es an einem rechtswirksamen Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes fehle.
10Der Kläger und Berufungskläger beantragt,
11das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.04.2009, 17 Ca 5133/08, aufzuheben und festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei dem Beklagten durch die Kündigung des Beklagten vom 06.06.2008 nicht aufgelöst wurde.
12Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
13die Berufung zurückzuweisen.
14Der Beklagte hält an seinen Kündigungsgründen fest, verteidigt das arbeitsgerichtliche Urteil und vertritt die Auffassung, dass der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes vom 05.06.2008 nicht zu beanstanden sei.
15In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 28.01.2010 hat der Klägervertreter mitgeteilt, dass das Verwaltungsgericht Köln in dem vom Kläger angestrengten Anfechtungsverfahren eine Beweisaufnahme angeordnet habe zu dem Thema, ob die von dem Beklagten geltend gemachten Kündigungsgründe mit der Schwerbehinderung des Klägers zusammenhängen. Daraufhin hat die Berufungskammer zunächst mit Beschluss vom 28.01.2010 das vorliegende Verfahren im Hinblick auf den schwebenden Verwaltungsgerichtsrechtsstreit ausgesetzt.
16Mit Urteil vom 24.06.2010 hat das Verwaltungsgericht Köln wie folgt für Recht erkannt:
17"Der Bescheid des Integrationsamtes des Beklagten vom 05.06.2008 in der Gestalt des Bescheides des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt vom 01.09.2008 wird aufgehoben."
18Auf das Urteil des Verwaltungsgerichts wird Bezug genommen (Bl. 245 ff. d. A.). Auf Antrag des Beklagten hat sodann das OVG Münster die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zugelassen. Der Kläger hat zuletzt mit Schriftsatz vom 14.04.2011 die Fortsetzung des vorliegenden Verfahrens beantragt.
19Der Beklagte hat nach Ausspruch der hier streitigen Kündigung noch mehrere weitere Kündigungen gegenüber dem Kläger ausgesprochen, die dieser ebenfalls mit der Kündigungsschutzklage angegriffen hat. Die weiteren Kündigungsschutzverfahren werden z. Zt. wegen der Vorgreiflichkeit der Kündigung vom 06.06.2008 nicht betrieben.
20E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
21I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.04.2009 ist zulässig. Die Berufung ist gemäß § 64 Abs. 2 c) ArbGG statthaft und wurde innerhalb der in § 66 Abs. 1 ArbGG vorgeschriebenen Fristen eingelegt und begründet.
22II. Die Berufung des Klägers muss nach derzeitigem Sach- und Streitstand auch Erfolg haben. Die Kündigung des Beklagten vom 06.06.2008 ist rechtsunwirksam und hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auflösen können.
231. Nach derzeitiger Rechtslage ist die Kündigung des Beklagten vom 06.06.2008 als nichtig anzusehen.
24a. Bei dem Kläger handelt es sich um einen schwerbehinderten Menschen im Sinne des § 85 SGB IX; denn bei dem Kläger wurde ein Grad der Behinderung von 60 % festgestellt. Diese Schwerbehinderung bestand unstreitig auch bereits im Zeitpunkt des Ausspruchs der hier streitigen Kündigung.
25b. Gemäß § 85 SGB IX bedarf die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Gemäß § 91 Abs. 1 SGB IX gilt dies auch für außerordentliche Kündigungen. Eine ohne vorherige Zustimmung des Integrationsamtes nach §§ 85, 91 SGB IX ausgesprochene arbeitgeberseitige Kündigung ist unheilbar nichtig. Dasselbe gilt dann, wenn das Integrationsamt zwar zunächst die erforderliche Zustimmung erteilt hat, diese sich aber in einem nachfolgenden Verwaltungsgerichtsverfahren als rechtswidrig erweist (BAG vom 15.05.1986, 2 AZR 497/85).
26c. Nach derzeitigem Rechtszustand hat das Berufungsgericht aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.06.2010 davon auszugehen, dass eine nach §§ 85, 91 Abs. 1 SGB IX erforderliche rechtswirksame Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung vom 06.06.2008 nicht vorliegt.
27aa. Die Entscheidung der Verwaltungsgerichte im Anfechtungsverfahren gegen den Zustimmungsbescheid ist für die mit dem Kündigungsschutzprozess befassten Arbeitsgerichte aller Instanzen bindend.
28bb. Demgegenüber kann der Beklagte nicht mit Erfolg einwenden, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.06.2010 bislang noch keine Rechtskraft erlangt hat. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt muss aufgrund der Aufhebung des Zustimmungsbescheides durch das Verwaltungsgericht Köln von der Rechtsunwirksamkeit der erteilten Zustimmung bzw. vom Fehlen einer wirksamen Zustimmung ausgegangen werden, auch wenn die Rechtsunwirksamkeit der ursprünglich erteilten Zustimmung aufgrund der noch nicht eingetretenen Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Urteils derzeit noch als "schwebend" bezeichnet werden mag (vgl. BAG a. a. O. Rz. 27).
29cc. Dabei führt die noch fehlende Rechtskraft des verwaltungsgerichtlichen Aufhebungsurteils auch nicht etwa dazu, dass nunmehr das mit dem Kündigungsschutzprozess befasste Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit befugt wäre, die Begründung des verwaltungsgerichtlichen Aufhebungsurteils auf ihre Stichhaltigkeit hin zu überprüfen (LAG Köln vom 11.10.2002, 11 Sa 431/02).
30dd. Vielmehr fehlt es derzeit an einer rechtswirksamen Zustimmung des Integrationsamtes zur streitigen Kündigung und erweist sich daher derzeit diese streitige Kündigung als rechtsunwirksam. Eine die Kündigungsschutzklage abweisende Entscheidung wäre derzeit zwingend ausgeschlossen.
312. Allerdings ist die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, dass eine sich auf die derzeitige Rechtslage stützende Endentscheidung des Berufungsgerichtes sich zu einem späteren Zeitpunkt als falsch erweisen könnte, falls nämlich das Aufhebungsurteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.06.2010 in einer höheren Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit aufgehoben und der ursprünglich erteilte Zustimmungsbescheid des Integrationsamts vom 05.06.2008 in seiner Rechtswirksamkeit wiederhergestellt würde.
32a. Da die ausschließlich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klärende Rechtswirksamkeit des Zustimmungsbescheides vom 05.06.2008 zugleich eine zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung der arbeitgeberseitigen Kündigung vom 06.06.2008 darstellt, erweist sich das verwaltungsgerichtliche Verfahren gegenüber dem hiesigen Kündigungsschutzverfahren grundsätzlich als vorgreiflich im Sinne von § 148 ZPO.
33b. Die Entscheidung über eine (weitere) Aussetzung des vorliegenden Kündigungsschutzverfahrens ist gemäß § 148 ZPO nicht bindend angeordnet, sondern nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen. Im Rahmen dieses pflichtgemäßen Ermessens ist insbesondere eine Abwägung zu treffen zwischen der zuvor beschriebenen Gefahr, dass sich eine nach derzeitiger Rechtslage getroffene Entscheidung des Berufungsgerichts je nach der weiteren Entwicklung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erweisen könnte, und dem Interesse der Parteien, insbesondere aber auch dem Interesse des Klägers an einer beschleunigten Erledigung des Kündigungsschutzrechtsstreits.
34c. Nach Überzeugung der Berufungskammer ist zum jetzigen Zeitpunkt dem Beschleunigungsinteresse der Vorrang einzuräumen.
35aa. Wie u. a. §§ 61 a, 64 Abs. 8 ArbGG zeigen, kommt dem Beschleunigungsgedanken nach der Vorstellung der gesetzlichen Verfahrensordnung in Kündigungsschutzprozessen herausgehobene Bedeutung zu.
36bb. Das Berufungsgericht hat der ungewöhnlichen Fallkonstellation, dass in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren ein möglicher innerer Zusammenhang zwischen den verhaltensbedingten (!) Kündigungsgründen und der Schwerbehinderung des Klägers zutage getreten ist, bereits dadurch Rechnung getragen, dass es zunächst die erstinstanzliche verwaltungsgerichtliche Entscheidung einschließlich der dieser vorausgegangenen, vom Verwaltungsgericht durchgeführten Beweisaufnahme abgewartet hat.
37cc. Ein weiteres Zuwarten erscheint nunmehr mit dem Beschleunigungsgrundsatz nicht mehr zu vereinbaren und ist dem Kläger nicht länger zuzumuten. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass die streitige Kündigung nunmehr bereits ca. drei Jahre zurückliegt. Auch kann nach dem Erkenntnisstand der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht angenommen werden, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren in Kürze sein rechtskräftiges Ende finden werde. Vielmehr erscheint die weitere Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens völlig offen. Im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem hiesigen Berufungsgericht hatte das Oberverwaltungsgericht den Rechtsstreit noch nicht terminiert. Auch erscheint die Annahme nicht fernliegend, dass das Oberverwaltungsgericht möglicherweise erst nach erneuter Beweisaufnahme eine Entscheidung treffen wird. Es kann nicht einmal zuverlässig prognostiziert werden, ob der Verwaltungsgerichtsrechtsstreit, dereinst mit einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts endgültig abgeschlossen sein wird.
38dd. Auf der anderen Seite wäre der Beklagte für den Fall eines ihm günstigen Ausgangs des Verwaltungsgerichtsrechtsstreits durch die Möglichkeit einer sog. Restitutionsklage nach § 580 Nr. 6 bzw. Nr. 7 ZPO hinreichend geschützt (BAG NZA 2006, 665; BAG NZA-RR 2006, 636). Würde nämlich der durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24.06.2010 aufgehobene Zustimmungsbescheid des Integrationsamts vom 05.06.2008 in einer höheren verwaltungsgerichtlichen Instanz wiederhergestellt, so wäre der formellen Voraussetzung der §§ 85, 91 SGB IX genüge getan und wäre der Beklagte nicht gehindert, sich weiter auf die Kündigung vom 06.06.2008 zu berufen.
39ee. Die Rechtslage erweist sich somit nicht anders als in der umgekehrten Konstellation, in der der Arbeitnehmer in einem gegen die Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung eingeleiteten Verwaltungsgerichtsrechtsstreit ein Aufhebungsurteil bislang nicht hat erstreiten können, der Verwaltungsgerichtsrechtsstreit aber noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Für diese in der Praxis häufiger vorkommende Konstellation ist in der neueren Rechtsprechung mehrheitlich anerkannt, dass vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalles dem Beschleunigungsgedanken grundsätzlich Vorrang einzuräumen ist (BAG vom 18.01.2007, 2 AZR 759/05, Rz.34 m.w.N.; zum Ganzen ferner instruktiv: LAG Köln vom 11.10.2002, 11 Sa 431/02).
40ff. Darüber hinaus ist im vorliegenden Verfahren noch zu berücksichtigen, dass durch eine weitere Aussetzung des vorliegenden Rechtsstreits auch die Fortsetzung der weiteren zwischen den Parteien schwebenden Kündigungsschutzverfahren weiterhin blockiert würde.
41d. Demnach erscheint es dem Berufungsgericht geboten, von einer weiteren Aussetzung des Rechtsstreits abzusehen. Nach derzeitiger Rechtslage erweist sich die Kündigung der Beklagten vom 06.06.2008 als rechtsunwirksam. Das angegriffene arbeitsgerichtliche Urteil vom 23.04.2009 war demnach aufzuheben und dem Kündigungsschutzantrag war stattzugeben.
42III. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
43Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ist nicht gegeben.
44R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
45Gegen dieses Urteil ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
46Dr. Czinczoll Buchholz Wollersheim