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Landesarbeitsgericht Köln, 7 Sa 1155/09

Datum:
21.07.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
7.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 Sa 1155/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0721.7SA1155.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 17 Ca 5133/08
Schlagworte:
Kündigungsschutzprozess; schwerbehinderter Mensch; Zustimmungsbescheid; Integrationsamt; Verwaltungsgerichtsverfahren; Aussetzung; Restitutionsklage
Normen:
§§ 148, 580 ZPO, 61 a, 64 ArbGG, 85, 91 SGB IX
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Hat das Verwaltungsgericht erster Instanz den Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen gem. § 85 SGB IX als rechtswidrig aufgehoben, so ist die auf den Zustimmungsbescheid gestützte Kündigungserklärung als schwebend unwirksam anzusehen.

2.) Die Arbeitsgerichte aller Instanzen sind im Kündigungsschutzprozess an die verwaltungsgerichtliche Entscheidung gebunden. Das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist für den Kündigungsschutzprozess vorgreiflich i. S. v. § 148 ZPO.

3.) Die Entscheidung darüber, ob der Kündigungsschutzprozess gem. § 148 ZPO ausgesetzt wird, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des mit ihm befassten Arbeitsgerichts. Ist gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erster Instanz die Berufung zugelassen und der Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ungewiss, ist im Zweifel dem Beschleunigungsgrundsatz der Vorrang einzuräumen und von einer Aussetzung abzusehen.

4.) Der Arbeitgeber ist – ebenso wie der Arbeitnehmer in der umgekehrten Konstellation – durch die Möglichkeit der Restitutionsklage geschützt, falls der Zustimmungsbescheid des Integrationsamtes zur Kündigung in einer höheren verwaltungsgerichtlichen Instanz wiederhergestellt werden sollte. In diesem Fall kann sich der Arbeitgeber weiterhin formalrechtlich auf die seinerzeit ausgesprochene Kündigung berufen.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 23.04.2009 in Sachen

17 Ca 5133/08 abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers bei dem Beklagten durch die Kündigung des Beklagten vom 06.06.2008 nicht aufgelöst worden ist.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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