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Landesarbeitsgericht Köln, 6 Ta 409/10

Datum:
03.02.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
6.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Ta 409/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0203.6TA409.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 12080/09
Schlagworte:
Rechtsweg; arbeitnehmerähnliche Person; Rechtsanwalt
Normen:
§§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 ArbGG, 1, 2, 43 a BRAO, 17 a GVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem freien Mandatsverhältnis ist mit der sozialen Typik eines Arbeitnehmers nicht vergleichbar und kann daher auch nicht als arbeitnehmerähnlich im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 ArbGG angesehen werden.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.09.2010 – 3 Ca 12080/09 - abgeändert:

1. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das Landgericht Köln verwiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.

3. Der Beschwerdewert wird auf 19.800,00 € festgesetzt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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