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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Ta 165/11

Datum:
11.08.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 Ta 165/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0811.5TA165.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 5 Ca 2094/10
Schlagworte:
Prozesskostenhilfeantrag; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse
Normen:
§ 117 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein wirksamer PKH-Antrag liegt nicht vor, solange der Antragsteller nicht die in § 117 Abs. 2 S. 1, Abs. 4 ZPO zwingend vorgeschriebene Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hat. Dieses Versäumnis kann nach Instanzende nicht nachgeholt werden, falls das Arbeitsgericht nicht ausnahmsweise eine Nachfrist gesetzt hat.

Diese Grundsätze gelten nicht für das Beifügen von Belegen i. S. v. § 117 Abs. 2 S. 1 letzter Halbs. ZPO zu einer bereits vorgelegten Erklärung.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die erste Instanz ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.04.2011 wird zurückgewiesen.

 
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