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Landesarbeitsgericht Köln, 5 Sa 1388/10

Datum:
11.04.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
5.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 Sa 1388/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0411.5SA1388.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 11 Ca 8343/09
Schlagworte:
Verhaltensbedingte Kündigung wegen der Weitergabe von angeblichen Geschäftsgeheimnissen
Normen:
§ 1 Abs. 2 KSchG; § 101 a GWB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Für ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis ist Voraussetzung, dass ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung vorliegt.

2. Informationen aus einem Vergabeverfahren, die den unterlegenen Mitbewerbern nach § 101 a Abs. 1 GWB mitzuteilen sind, können nicht von einem berechtigten Geheimhaltungsinteresse des Arbeitgebers erfasst sein.

3. Eine auf die Weitergabe solcher Informationen gestützte verhaltensbedingte Kündigung ist rechtsunwirksam.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 10.08.2010 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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