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1) Eine Untätigkeitsbeschwerde ist grundsätzlich statthaft.
2) Die Anordnung des Ruhens des (Haupt-) Verfahrens berührt ein PKH-Verfahren nicht.
Auf die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers wird das Arbeitsgericht Aachen angewiesen, dem Verfahren über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers Fortgang zu geben.
G r ü n d e
2I. Die Beschwerde ist als Untätigkeitsbeschwerde statthaft.
3Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (insb. Beschluss vom 16.01.2003 - 1 BvR 2222/02 - NVwZ 2003, 858) ist es unter bestimmten Voraussetzungen geboten, die sogenannte Untätigkeitsbeschwerde zu eröffnen, um rechtsstaatlichen Grundsätzen zu genügen (vgl. auch LAG Hamm 13.01.2011 1 Ta 581/10; LAG Rheinland-Pfalz 08.07.2008 2 Ta 129/08; OLG Sachsen-Anhalt 01.03.2010 10 W 15/10; OLG Rostock 25.04.2004 MDR 2005, 108). Es ist ein Gebot der Rechtsstaatlichkeit, dass die Rechtsgewährung ohne unzumutbare Verzögerung erfolgt und dass in Fällen, in denen eine solche vorliegt, die Beschwerde eröffnet wird, sofern der Rechtszug gegen die Entscheidung, deren Erlass hinausgezögert wird, eröffnet wäre (w. Nachweise bei Zöller/Heßler § 567 Rn. 21).
4II. Im vorliegenden Fall wurde im Februar 2011 Klage erhoben und zugleich Prozesskostenhilfe beantragt. Das Arbeitsgericht hat bis zum Kammertermin am 05.07.2011 soweit aus der Akte ersichtlich nichts veranlasst, um den Prozesskostenhilfeantrag zu bescheiden oder seine Entscheidungsreife herbeizuführen.
5Im Kammertermin vom 05.07.2011 hat das Arbeitsgericht den Prozessbevollmächtigten des Klägers und den Prozessbevollmächtigten der Beklagten wegen des Nichterscheinens der Parteien ausgeschlossen, ohne soweit aus dem Protokoll ersichtlich den Versuch zu unternehmen, die nach seiner im Nichtabhilfebeschluss vom 14.07.2011 niedergelegten Auffassung für den PKH-Antrag erörterungsbedürftigen Punkte mit den anwesenden Prozessbevollmächtigten zu erörtern. Es ist nicht ersichtlich, warum das Arbeitsgericht die von ihm dort aufgeführten Rechtsfragen nicht mit den Prozessbevollmächtigten hätte erörtern können.
6Es ist ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses davon auszugehen, dass das Arbeitsgericht auch jetzt nicht beabsichtigt, dem PKH-Verfahren Fortgang zu geben. Die Anordnung des Ruhens des Verfahrens rechtfertigt eine weitere Untätigkeit nicht. Denn das Ruhen des Verfahrens berührt ebenso wie nach zutreffender herrschender Auffassung eine Aussetzung (Baumbach § 118 Rn. 4; Zöller-Philippi § 118 ZPO Rn. 15; Zöller-Greger vor § 239 ZPO Rn. 8, jeweils m. w. N.) das PKH-Verfahren nicht.
7Sofern das Arbeitsgericht den PKH-Antrag nicht für entscheidungsreif hält, kann und muss es Maßnahmen nach § 118 Abs. 2 ZPO anordnen.
8III. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Köln ein Prozesskostenhilfeantrag im Falle der Verneinung der hinreichenden Erfolgsaussicht hilfsweise als Antrag nach § 11 a ArbGG anzusehen und zu behandeln ist (z. B. Beschlüsse v. 26.11.1986 10 Ta 297/86; 26.03.1998 2 Ta 398/97; 26.10. 2006 5 Ta 331/06; 15.05.2009 4 Ta 66/09)
9Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
10Dr. Backhaus