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Landesarbeitsgericht Köln, 4 Sa 1008/11

Datum:
23.12.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 Sa 1008/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:1223.4SA1008.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 3 Ca 3655/10
Schlagworte:
Diskriminierung schwerbehinderter Mensch
Normen:
§ 82 S. 2 SGB IX
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine Verletzung des § 82 S. 2 SGB IX begründet die Vermutung, dass eine Benachteiligung im Bewerbungsverfahren wegen der Schwerbehinderung erfolgt ist (BAG 21.07.2009 - 9 AZR 431/08). Das kann, wenn ein schwerbehinderter Mensch nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen wird, einen Entschädigungsanspruch aus § 16 Abs. 2 S. 1 und 2 AGG auslösen, selbst wenn der Bewerber auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

Die Vermutung des § 22 AGG ist aber widerleglich. Sie kann widerlegt sein, wenn ein öffentlicher Arbeitgeber bei 126 Bewerbern um eine Fahrerstelle, von denen 14 schwerbehindert sind, 8 Bewerber, darunter die 2 bestqualifizierten Schwerbehinderten, zu einem Fahrtest einlädt und das Vorgehen sowie die Auswahl der eingeladenen Schwerbehinderten im Einvernehmen mit der Vertrauensperson der Schwerbehinderten trifft.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.07.2011 – 3 Ca 3655/10 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 
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