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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 69/11

Datum:
14.09.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 69/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0914.3SA69.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 11874/09
Schlagworte:
Befristung, Vertretung, vorübergehender Mehrbedarf, Haushalt
Normen:
§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 3, 7 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine Sachgrundbefristung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG verlangt die positive Prognose des Arbeitgebers im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, dass mit hinreichender Sicherheit der Bedarf für die Beschäftigung des befristet eingestellten Arbeitnehmers nach dem vorgesehenen Vertragsende nicht mehr besteht. Allein die Abhängigkeit von Haushaltsmitteln rechtfertigt die Befristung nicht.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 16.12.2010 – 8 Ca 11874/09 – abgeändert.

2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund der Befristungsabrede vom 10.02.2008 zum 31.12.2009 geendet hat.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31.12.2009 hinaus bis zur Rechtskraft der Entscheidung zu ansonsten unveränderten Arbeitsbedingungen gemäß dem Arbeitsvertrag vom 10.12.2008 als vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin weiter zu beschäftigen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Die Revision wird zugelassen.

 
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