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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 186/11

Datum:
21.09.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 186/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0921.3SA186.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 6 Ca 3069/10
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Kein Leitsatz

 
Tenor:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.12.2010

- 6 Ca 3069/10 - wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.391,28 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2009 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.054,67 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.08.2010 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass von der Beklagten auf Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung der jeweils im Juli eines jeden Jahres fällig werdenden Erfolgsbeteiligung gemäß der „Konzernbetriebs-vereinbarung Erfolgsbeteiligung“ vom 21.11.2007 nicht der Wert der Dienstaltersgeschenke gemäß IV Nr. 1 dieser Konzernbetriebsvereinbarung angerechnet werden darf.

5. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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