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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 1558/10

Datum:
15.06.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 1558/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0615.3SA1558.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 8561/07
Schlagworte:
Betriebsrente, Auslegung Versorgungsordnung, Gesamtversorgung, Quotierung, Bestandsschutz
Normen:
§ 6 BetrAVG, § 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Auslegung einer Versorgungsordnung, die eine Gesamtversorgung gewährt, bei einem im Alter von 50 Jahren mit einer Versorgungsanwartschaft ausscheidenden Arbeitnehmer, der sodann mit 63 Jahren gesetzliche Rente und vorgezogene Betriebsrente bezieht, im Hinblick auf die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Bezüge, die Quotierung des Betriebsrentenanspruchs sowie die Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 01.12.2010 – 9 Ca 8561/07 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 906,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 151,13 € seit dem 01.05.2007 und monatlich ab dem Monatsersten der 5 Folgemonate aus jeweils weiteren 151,13 € zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.871,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 151,13 € seit dem 01.11.2007 und monatlich ab dem Monatsersten der 18 Folgemonate aus jeweils weiteren 151,13 € zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 604,52 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 151,13 € seit dem 01.06.2009 und monatlich ab dem Monatsersten der 3 Folgemonate aus jeweils weiteren 151,13 € zu zahlen.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.521,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 217,30 € seit dem 01.10.2009 und monatlich ab dem Monatsersten der 6 Folgemonate aus jeweils weiteren 217,30 € zu zahlen.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.607,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 217,30 € seit dem 01.05.2010 und monatlich ab dem Monatsersten der 11 Folgemonate aus jeweils weiteren 217,30 € zu zahlen.

6. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 38% und die Beklagte zu 62% zu tragen.

V. Die Revision wird zugelassen.

 
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