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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 1470/09

Datum:
25.02.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 1470/09
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0225.3SA1470.09.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 3 Ca 1897/09
Schlagworte:
Betriebsübergang, Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft, Umgehung, Befristung
Normen:
§§ 613 a, 134 BGB, § 14 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. § 613a Abs. 1 BGB bezweckt insbesondere den Erhalt des sozialen Besitzstands der von einem Betriebsübergang betroffenen Arbeitnehmer sowie die Gewährung eines lückenlosen Bestandsschutzes. Eine dem Normzweck zuwiderlaufende Vertragsgestaltung, die zielgerichtet der „personellen Bereinigung“ des Betriebs zum Zweck des anschließenden Betriebsübergangs dient, stellt eine Umgehung des § 613a Abs. 1 BGB dar und ist gemäß § 134 BGB rechtsunwirksam.

2. Eine solche Gesetzesumgehung liegt bei einer Vertragsgestaltung vor, nach der

o sämtliche Arbeitnehmer ihr Arbeitsverhältnis zum Betriebsveräußerer im Wege eines dreiseitigen Vertrages einvernehmlich beenden, ohne Unterbrechung ein befristetes Arbeitsverhältnis mit einer Beschäftigungs- und Qualifizierungsgesellschaft vereinbaren und gleichzeitig vier verbindliche Vertragsangebote zum Abschluss eines (unterschiedlich lange befristeten) Arbeitsvertrages mit dem Erwerber (Vertragsbeginn: 30 Minuten nach Eintritt in die Transfergesellschaft) abgeben;

o in einem vor Vollzug des Betriebsübergangs abgeschlossenen Tarifvertrag festgelegt wird, dass von rund 1600 Arbeitnehmern des Veräußerers bei dem Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs 1132 Arbeitnehmer unbefristet und 400 Arbeitnehmer befristet beschäftigt werden;

o der Erwerber die vorherige Beendigung der Arbeitsverhältnisse zur Bedingung der Übernahme der Betriebsmittel gemacht hat, weil eine Fortführung des Betriebes mit der gesamten Belegschaft bei einem Eintritt in alle Arbeitsverhältnisse nach § 613a BGB aus seiner Sicht nicht möglich sei.

3. Geht ein Arbeitsverhältnis gemäß § 613a Abs. 1 BGB auf den Betriebserwerber über, scheidet eine spätere sachgrundlose Befristung beim Erwerber nach § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG aus.

 
Tenor:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 11.11.2009 – 3 Ca 1897/09 G – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

 
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