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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 1357/10

Datum:
15.06.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 1357/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0615.3SA1357.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 55/10
Schlagworte:
Betriebsrente, Auslegung Versorgungsordnung, Gesamtversorgung; Quotierung, Bestandsschutz
Normen:
§ 6 BetrAVG, § 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Auslegung einer Versorgungsordnung, die eine Gesamtversorgung gewährt, bei einem im Alter von 60 Jahren ausscheidenden Arbeitnehmer, der sodann nahtlos gesetzliche Rente und Betriebsrente bezieht, im Hinblick auf die Quotierung des Betriebsrentenanspruchs sowie die Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente.

 
Tenor:

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 15.09.2010 – 9 Ca 55/10 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.185,06 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.09.2010 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger jeweils zum Monatsersten beginnend mit dem 01.10.2010 zusätzlich zu der unstreitig geschuldeten Betriebsrente in Höhe von 966,00 € weitere 129,62 €, mithin also insgesamt

1.095,62 € als Betriebsrente zu zahlen.

3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 55% und die Beklagte zu 45% zu tragen.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 
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