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Landesarbeitsgericht Köln, 3 Sa 1301/10

Datum:
03.08.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
3.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 Sa 1301/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0803.3SA1301.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 7 Ca 11589/09
Schlagworte:
Betriebsrente, Gesamtversorgung, Auslegung Versorgungsordnung, Quotierung, Bestandsschutz
Normen:
§ 6 BetrAVG, § 242 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Auslegung einer Versorgungsordnung, die eine Gesamtversorgung gewährt, bei einem im Alter von 61 Jahren ausscheidenden Arbeitnehmer, der sodann nahtlos gesetzliche Rente und Betriebsrente bezieht, im Hinblick auf die Quotierung des Betriebsrentenanspruchs sowie die Berechnung der anzurechnenden Sozialversicherungsrente.

 
Tenor:

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.09.2010 – 7 Ca 11589/09 – teilweise abgeändert.

Es wird festgestellt, dass der Kläger über den 01.09.2009 hinaus einen Anspruch auf monatliche Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 641,89 € hat.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 128,67 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.12.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 75 % und die Beklagte zu 25 % zu tragen.

5. Die Revision wird zugelassen.

 
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