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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 87/11

Datum:
12.05.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 87/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0512.2TA87.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 11890/09
Schlagworte:
Gegenstandswertfestsetzung, Rechtsmittelstreitwert
Normen:
§ 33 RVG, §§ 62, 63 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Die Bekanntgabe des Rechtmittelstreitwerts im erstinstanzlichen arbeitsgerichtlichen Urteil hindert nicht die Festsetzung des Gegenstandswerts nach § 33 RVG bzw. des Gebührenstreitwerts nach § 63 GKG. Das erstinstanzliche Gericht hat auf anwaltlichen Antrag tätig zu werden und die Gegenstandswertfestsetzung vorzunehmen.

Der Antrag auf Beschäftigung mit qualifiziert dargestellten Arbeitsinhalten enthält einen anderen Streitgegenstand als der Antrag auf Abgabe einer Willenserklärung. Für den qualifizierten Beschäftigungsantrag sind i. d. Regel 2 Bruttomonatsvergütungen festzusetzen. Der Antrag auf Abgabe einer die Vertragsinhalte ändernden Willenserklärung, z. B. in Form eines Teilzeitverlangens ist über § 42 Abs. 3 GKG auf 3 (bisherige) Bruttomonatsvergütungen beschränkt.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 25.02.2011 (Schreibfehler im Beschluss gibt das Datum 25.02.2010 an) – 8 Ca 11890/09 – wird der Gegenstandswert unter Aufhebung des angegriffenen Beschlusses wie folgt festgesetzt:

Der Gegenstandswert für den Antrag zu 1) wird auf 2.816,66 € festgesetzt. Der Wert für den Hilfsantrag zu 2) wird auf 8.450,00 € festgesetzt.

 
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