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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 416/10

Datum:
17.01.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 416/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0117.2TA416.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 821/05
Schlagworte:
PKH Wahlanwaltsvergütung, Verjährung, Staatskasse, Verteilung
Normen:
§§ 49, 50, 55 Abs. 6 RVG, § 120 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Versäumt ein Anwalt die Bekanntgabe der Höhe der Wahlanwaltsvergütung, so dass eine Einziehung bei einer nachträglichen Vermögensverbesserung unterbleibt, kann eine Vergütungsfestsetzung nach Ablauf der 4jährigen Frist aus § 120 ZPO nicht erfolgen. Da nichts mehr von der Partei eingezogen werden kann, ist auch nichts zu verteilen, was festgesetzt werden könnte. Die Verjährungsfrist für den Verteilungsanspruch/Festsetzungsanspruch des Anwalts beginnt demgegenüber erst mit dem Abschluss des Einziehungsverfahrens zu laufen, § 50 Abs. 1 S. 2 RVG.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 13.08.2010 wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

 
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