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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 268/11

Datum:
21.09.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 268/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0921.2TA268.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 4 Ca 2597/11
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde
Normen:
§ 42 Abs. 3 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Werden in einem Verfahren sowohl eine Kündigung als auch eine Befristung zum gleichen Endzeitpunkt angegriffen, ist es angemessen, den Streitwertrahmen des § 42 Abs. 3 GKG nicht zweimal voll auszuschöpfen.

Dies gilt insbesondere dann,, wenn die Kündigung wirksam ist, da es dann hinsichtlich der Befristungskontrollklage am Feststellungsinteresse fehlt (und umgekehrt). Vorliegend wurden für die Kündigungsschutzklage 3 Bruttomonatsvergütungen, für die Befristungskontrollklage eine weitere Monatsvergütung festgesetzt.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Beklagten-prozessbevollmächtigten wird der Streitwert-festsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 19.07.2011, Aktenzeichen 4 Ca 2597/11 in der Fassung des Abhilfebeschlusses vom 16.08.2011 wie folgt teilweise abgeändert:

Der Streitwert wird für das Verfahren auf 34.867,50 € und für den Vergleich auf 55.062,52 € festgesetzt.

 
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