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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 253/11

Datum:
29.08.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 253/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0829.2TA253.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 2 Ca 3643/10
Schlagworte:
Streitwertbeschwerde, mehrere Kündigungen
Normen:
§ 42 Abs. 4 GKG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Wird ein einheitlicher Kündigungsentschluss in mehreren Erklärungen verlautbart und auf mehreren Zugangswegen zugestellt, rechtfertigt dies nicht die Überschreitung der Streitwertgrenze des § 42 Abs. 4 GKG.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Streitwertbeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 01.07.2011 – 2 Ca 3643/10 – wird zurückgewiesen.

 
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