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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Ta 151/11

Datum:
16.05.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ta 151/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0516.2TA151.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 11159/05
Schlagworte:
Terminsgebühr, Anwaltsbesprechung
Normen:
Vorbemerkung 3 Abs. 3 Anlage 1 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein Telefonat der Prozessbevollmächtigten darüber, dass die bereits einzeln dem Gericht mitgeteilte Zustimmung zur Aussetzung des Verfahrens wegen einer zu erwartenden Klärung durch das BAG die Erledigung des vorliegenden Verfahrens erleichtern werde, rechtfertigt die Festsetzung der Terminsgebühr nicht. Nicht das anwaltliche Gespräch fördert die Erledigung des Verfahrens, sondern die spätere Kenntnis der BAG-Rechtsprechung führt zur erleichterten Erledigung des Prozesses.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde des Beklagtenprozessbevollmächtigten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 09.02.2011 wird zurückgewiesen.

 
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