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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 415/11

Datum:
19.09.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 415/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0919.2SA415.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Siegburg, 6 Ca 2150/10
Schlagworte:
LKW Fahrer, Gerichtsstand in Deutschland bei ausländischem Arbeitgeber
Normen:
Art. 19 EuGVVO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein LKW-Fahrer, der gewöhnlich, d.h. ganz überwiegend in Deutschland eingesetzt wird, hat seinen gewöhnlichen Arbeitsort i.S. d. Art. 19 EuGVVO am Ort der Arbeitsaufnahme. Eine andere Auslegung hätte zur Folge, dass es zwar viele Arbeitsorte in Deutschland aber trotzdem keinen Klageort in Deutschland gäbe.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 30.03.2011 – 6 Ca 2150/10 – abgeändert:

Es wird festgestellt, dass zwischen den Parteien ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis besteht. Im Übrigen wird der Feststellungsantrag abgewiesen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.991,09 € netto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.02.2010 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

 
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