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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 209/11

Datum:
30.05.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 209/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0530.2SA209.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 5199/10
Schlagworte:
Befristung, Vertretungskette, Prozessarbeitsverhältnis
Normen:
§ 14 TzBfG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Ein vorübergehend mit höherwertiger Arbeit beschäftigter Mitarbeiter kann auf seiner bisherigen Ebene durch einen befristet eingestellten Mitarbeiter vertreten werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Vertreter den Arbeitsplatz des vorübergehend höherwertig eingesetzten Mitarbeiters einnimmt, solange diesem die andere Arbeit durch Direktionsrecht zugeordnet werden könnte. Die gedankliche Zuordnung erfolgt durch Angabe der Person des höherwertig eingesetzten Mitarbeiters.

Der Abschluss eines befristeten Prozessarbeitsverhältnisses zur Vermeidung von Annahmeverzugslohn beruht auf einem den Befristungsgründen des §14 TzBfG gleichwertigen Sachgrund.

 
Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24.11.2010 – 18 Ca 5199/10 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Die Revision wird zugelassen.

 
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