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Landesarbeitsgericht Köln, 2 Sa 1276/10

Datum:
16.05.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
2.Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 Sa 1276/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0516.2SA1276.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 18 Ca 12016/09
Schlagworte:
Behindertengerechte Beschäftigung, Direktionsrecht, Schadensersatz
Normen:
§ 81 Abs. 4 SGB IX, § 68 Abs. 3 SGB IX, § 280 Abs. 1 BGB
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Kann ein Arbeitnehmer seinen ursprünglichen Arbeitsplatz personenbedingt nicht mehr ausüben, ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Direktionsrecht neu auszuüben und soweit vorhanden und möglich einen anderen, behindertengerechten Arbeitsplatz zuzuweisen. Der Arbeitnehmer kann den Anspruch auf Ausübung des Direktionsrechts in die Form eines Beschäftigungsanspruchs auf von ihm vorgeschlagene Arbeitsplätze kleiden.

Unterlässt der Arbeitgeber die ihm mögliche Ausübung des Direktionsrechts, macht er sich schadensersatzpflichtig, soweit die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (Kausalität, Verschulden) gegeben sind (BAG 5 AZR 162/09). Stellt die Neuzuweisung eines Arbeitsplatzes eine Versetzung im Betriebsverfassungsrechtlichen Sinne dar, ist zuvor der Betriebsrat zu hören. Der Schadensersatzanspruch ist regelmäßig nicht entscheidungsreif, bevor der Betriebsrat der Versetzung nicht zugestimmt hat.

 
Tenor:

Auf die Berufung beider Parteien wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 18.08.2010 jeweils teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als Oberlader im Frachtumschlag unter Berücksichtigung der betriebsärztlichen Stellungnahme vom 08.12.2010 zu unveränderten vertraglichen Bedingungen (Entgeltgruppe 7 TVöD-F) vorbehaltlich der Zustimmung des Betriebsrats zu beschäftigen, wobei der Kläger nicht im Nachtdienst eingesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte zu je ein halb.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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