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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 289/11

Datum:
29.11.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 289/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:1129.1TA289.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 2126/11
Schlagworte:
- Erwerbstätigkeitsfreibetrag - Ausbildungsvergütung
Normen:
§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Begriff "Erwerbstätigkeit" i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 b) ZPO ist - wie im Bereich des Sozialhilferechts - in einem weiten Sinne zu verstehen und umfasst auch die Tätigkeit von Auszubildenden.

- Der Erwerbstätigkeitsfreibetrag ist regelmäßig von der Ausbildungsvergütung abzuziehen.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 20.05.2011 (1 Ca 2126/11) dahingehend teilweise abgeändert, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe ratenfrei erfolgt.

 
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