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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 214/11

Datum:
22.08.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 214/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0822.1TA214.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 6 Ca 3440/08
Schlagworte:
- PKH-Überprüfungsverfahren - Vordruck - steuerfrei gezahlte Spesen kein Einkommen
Normen:
- § 124 Nr. 2 ZPO - § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO - § 117 Abs. 3 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1.) Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 124 Nr. 2 ZPO ist nicht gerechtfertigt, wenn der amtliche Vordruck (§ 117 Abs. 3 ZPO) nicht vorgelegt wird, aber die Angaben der Partei eine Überprüfung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ermöglichen (ebenso LAG Köln v. 23.06.2003 – 3 Ta 115/03 -; LAG Hamm v. 12.04.2010 – 14 Ta 657/09 -).

2.) Spesen, die dem Arbeitnehmer steuerfrei erstattet werden, sind Ausgleich für zusätzlichen arbeitsbedingten Aufwand und daher im Rahmen der Prozesskostenhilfe – ebenso wie im Steuerrecht – nicht als Einkommen zu berücksichtigen (ebenso LAG Köln v. 9.2.2011 – 5 Ta 397/10 -).

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss

des Arbeitsgerichts Aachen vom 29.03.2011 (6 Ca 3440/08)

aufgehoben.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 12.12.2008 (6 Ca 3440/08) wird teilweise dahingehend abgeändert, dass der Kläger bei einem einzusetzenden Einkommen in Höhe von 593,14 € eine monatliche Rate in Höhe von 225,00 € ab dem 01.09.2011 zu zahlen hat.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 
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