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Landesarbeitsgericht Köln, 1 Ta 208/11

Datum:
17.08.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
1.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ta 208/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0817.1TA208.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 9 Ca 690/11
Schlagworte:
- Beiordnung eines Rechtsanwalts - Grundsatz der Waffengleichheit
Normen:
§§ 121 Abs. 2 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Eine Beiordnung ist i. S. v. § 121 Abs. 2 ZPO erforderlich, wenn die besonderen persönlichen Verhältnisse des Antragstellers dazu führen, dass der Grundsatz der Waffengleichheit verletzt ist (im Anschluss an BVerfG v. 24.03.2011 - 1 BvR 1737/10 -).

Danach ist eine Beiordnung regelmäßig erforderlich, wenn in Kenntnisstand und Fähigkeiten der Parteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht.

 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.05.2011 (9 Ca 690/11) teilweise abgeändert.

Dem Kläger wird zur Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen Rechtsanwältin C aus Köln beigeordnet.

 
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