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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Ta 85/11

Datum:
04.08.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 Ta 85/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0804.12TA85.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 8 Ca 2431/10
Schlagworte:
Aufhebung; Prozesskostenhilfe
Normen:
§ 124 Nr. 1 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Für ein Vortäuschen der für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen und damit die Aufhebung der Prozesskostenhilfe reicht es nicht aus, dass die Beweisaufnahme für die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, ungünstig verlaufen ist. Nur wenn nach Überzeugungsbildungsregelungen der ZPO festgestellt ist, dass bedingt vorsätzlich falsch vorgetragen wurde, können die Rechtsfolgen des § 124 Nr. 1 ZPO greifen. Hierfür bedarf es aber einer eigenen Feststellung der Voraussetzungen des § 124 Nr. 1 ZPO, die gemäß § 286 Abs. 1 ZPO der freien Beweiswürdigung unterliegt. Ein Vortäuschen kann nicht ohne gesonderte Begründung im Rahmen der Aufhebungsentscheidung angenommen werden, wenn im Rahmen des Urteils von einem „non-liquet“ ausgegangen wurde.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 03.02.2011 wird aufgehoben.

 
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