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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Ta 241/11

Datum:
01.09.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 Ta 241/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0901.12TA241.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 9 Ca 4596/08
Schlagworte:
Festsetzung gegen Staatskasse
Normen:
§ 55 RVG; § 56 RVG; § 48 RVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Der Vergütungsanspruch nach § 55 RVG richtet sich gemäß § 48 RVG nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet worden ist. Im Vergütungsfestsetzungsverfahren ist der Beiordnungs- und Bewilligungsbeschluss als Kostengrundentscheidung bindend und wird einer materiell-rechtlichen Überprüfung grundsätzlich nicht unterzogen. Auch eine ggf. unzulässige aber angeordnete rückwirkende Aufhebung ist zu beachten. Die Belange der Partei bzw. des beigeordneten Anwalts werden durch die Möglichkeit der Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe-Beschluss ausreichend geschützt.

 
Tenor:

Die Beschwerde des Rechtsanwalts B vom 24.11.2010 gegen den Beschluss vom 10.11.2010 wird zurückgewiesen.

 
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