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Landesarbeitsgericht Köln, 12 Ta 154/11

Datum:
19.09.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 Ta 154/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0919.12TA154.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Köln, 10 Ca 78/11
Schlagworte:
ortsansässiger Anwalt; Verkehrsanwalt
Normen:
§ 121 Abs. 3 ZPO; § 121 Abs. 4 ZPO
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

Im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe ist bei der Beiordnung eines nicht im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Anwalts stets zu prüfen, ob besondere Umstände für die Beiordnung eines zusätzlichen Verkehrsanwalts im Sinne des § 121 Abs. 4 ZPO vorliegen. Soweit unter diesen Voraussetzungen durch die Beiordnung eines auswärtigen Prozessbevollmächtigten die Kosten eines Verkehrsanwaltes erspart werden, sind die durch die Beiordnung eines auswärtigen Anwalts entstehenden Reisekosten bis zu der Höhe der Kosten des Verkehrsanwalts erstattbar.

 
Tenor:

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebewilligungsbeschluss des Arbeits-gerichts Köln vom 14.03.2001 - 10 Ca 78/11 - dahingehend abgeändert, dass dem Prozessbevollmächtigten des Klägers Reisekosten aus der Landeskasse bis zu dem Betrag zu erstatten sind, der bei zusätzlicher Beiordnung eines Verkehrsanwalts angefallen wäre. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Gebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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