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Landesarbeitsgericht Köln, 12 TaBV 96/10

Datum:
07.06.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 TaBV 96/10
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0607.12TABV96.10.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen
Schlagworte:
Einstellung; Globalantrag
Normen:
§ 99 BetrVG; § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG; § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Die für eine Einstellung gemäß § 99 BetrVG erforderliche Eingliederung erfordert lediglich, dass die Arbeitnehmer der Fremdfirmen gemeinsam mit den im Betrieb schon beschäftigten Arbeitnehmern eine Tätigkeit verrichten, die ihrer Art nach weisungsgebunden ist, der Verwirklichung des arbeitstechnischen Zwecks des Betriebs dient und daher vom Arbeitgeber organisiert werden muss. Auf den rechtlichen Status des Eingegliederten kommt es nicht an.

2. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG für Mehrarbeit besteht im Falle der Arbeitnehmerüberlassung nur im Verleiherbetrieb.

3. Zur Unbegründetheit eines Globalantrages wenn unter ihn zumindest auch Sachverhalte fallen, in denen sich der Antrag als unbegründet erweist.

 
Tenor:

1. Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 18.11.2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen

– 6 BV 73/09 – teilweise abgeändert:

Es wird festgestellt, dass der Einsatz von Fahrern, die bei Fremdunternehmen angestellt sind, auf Bussen der Antragsgegnerin während der so genannten

„T-E“ eine nach § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Einstellung darstellt.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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