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Landesarbeitsgericht Köln, 12 TaBV 1/11

Datum:
28.06.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 TaBV 1/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0628.12TABV1.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Bonn, 2 BV 52/10
Schlagworte:
Erforderlichkeit; personenbezogene Daten; Arbeitszeitnachweis
Normen:
§ 32 BDSG; § 80 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. § 32 BDSG soll lediglich eine vorläufige und der Klarstellung dienende Regelung zum Arbeitnehmerdatenschutz treffen, ohne damit die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Datenschutz in Beschäftigungsverhältnissen weiter auszudehnen. Daraus folgt, dass erforderlich gemäß § 32 BDSG jeweils der Datenumgang ist, den Bundesarbeitsgericht und Bundesverfassungsgericht bereits in der Vergangenheit als zulässig erachtet haben. Erforderlichkeit ist jedenfalls dann zu bejahen, wenn ein Verzicht auf die Datenverarbeitung nicht sinnvoll oder unzumutbar wäre und keine weniger eingriffsintensiven Mittel zur Verfügung stehen, die in gleicher Weise zur Zweckerreichung geeignet sind.

2. Auch die allgemeinen Aufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 BetrVG umfassen Überwachungsaufgaben, die sich auf das einzelne Arbeitsverhältnis beziehen, so dass sie ohne personenbezogene Daten nicht ausführbar sind.

 
Tenor:

1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 24.11.2010

– 2 BV 52/10 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 
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