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Landesarbeitsgericht Köln, 12 TaBV 12/11

Datum:
02.08.2011
Gericht:
Landesarbeitsgericht Köln
Spruchkörper:
12.Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
12 TaBV 12/11
ECLI:
ECLI:DE:LAGK:2011:0802.12TABV12.11.00
 
Vorinstanz:
Arbeitsgericht Aachen, 1 BV 18/10
Schlagworte:
Anfechtung; Betriebsratswahl
Normen:
§ 13 BetrVG; § 16 BetrVG
Sachgebiet:
Arbeitsrecht
Leitsätze:

1. Ein erfolgreiches Anfechtungsverfahren hat - im Gegensatz zur Feststellung der Nichtigkeit - keine rückwirkende Kraft. Bis zur Rechtskraft eines arbeitsgerichtlichen Beschlusses über die Anfechtbarkeit einer Betriebsratswahl ist der gewählte Betriebsrat mit allen Rechten und Pflichten im Amt. Dies hat zur Folge, dass dieser Betriebsrat gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 BetrVG zur Bestellung des Wahlvorstandes verpflichtet ist. Dies führt dazu, dass bei einer Bestellung des Wahlvorstandes durch die Betriebsversammlung ein Verstoss gegen wesentliche Wahlvorschriften vorliegt, der nach § 19 Abs. 1 BetrVG zur Anfechtung berechtigt.

2. Es besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass ein Verstoß gegen Wahlvorschriften das Wahlergebnis beeinflusst hat. Vorliegend kann nicht ausgeschlossen werden. dass bei den Ermessungsentscheidungen, die der Wahlvorstand zu treffen hat, die fehlerhafte Bestellung mit einen Einfluss hat und damit auch das Ergebnis der Wahl nicht unberührt lässt (BAG vom 14.09.1988 - 7 ABR 93/87).

3. Bei der Bestellung des Wahlvorstandes handelt es sich gemäß § 16 BetrVG um eine zwingende Vorschrift und eine Pflicht des Betriebsrates, der er nachzukommen hat und die er nicht auf die Betriebsversammlung delegieren kann.

 
Tenor:

1. Die Beschwerde des Beteiligten zu 2. gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 19.10.2010 - 1 BV 18/10 h - wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 
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